CETA-Gutachten: Konzernklagen gegen Energiewende weiter möglich

Interpretationserkärung ist zahnlos und lückenhaft
In ihrer handelspolitischen Agenda hat sich die Bundesregierung Ende Juni darauf geeinigt, das Handelsabkommen der EU mit Kanada (CETA) schnellstmöglich zu ratifizieren – unter einer Bedingung: Eine Interpretationserklärung soll vorher sicherstellen, dass der Investitionsschutz eingegrenzt und seine „missbräuchliche Anwendung“, verhindert wird. Klagen gegen Klimaschutz sollen dadurch nach Auffassung der Bundesregierung nicht mehr möglich sein.
Doch ein aktuelles Gutachten, das die Rechtswissenschaftlerinnen Alessandra Arcuri und Federica Violi von der Universität Rotterdam im Auftrag von PowerShift angefertigt haben, zeigt: Das Vorhaben der Bundesregierung ist zum Scheitern verurteilt. Die CETA Interpretationserklärung würde Klagefälle gegen Klimaschutzmaßnahmen oder gegen andere Maßnahmen, die für die Bewältigung der ökologischen Krise nötig sind, nicht verhindern.
Denn einerseits geht die Erklärung nicht weit genug. Sie geht explizit nur auf Klimaschutzmaßnahmen ein und lässt Maßnahmen zu anderen drängenden Problemen wie beispielsweise dem Gewässerschutz oder Pestiziden unerwähnt. Andererseits enthält sie weiterhin viele sehr unbestimmte Begriffe. Beispielsweise können Klimaschutzmaßnahmen weiterhin als „indirekte Enteignung“ angesehen werden, wenn ihre Auswirkungen „völlig unverhältnismäßig“ und „eindeutig unangemessen“ erscheinen. Die Entscheidung, auf welche Maßnahmen dies zutrifft, obliegt den Schiedsrichter*innen des CETA Schiedsgerichts, die damit weiterhin einen sehr großen Interpretationsspielraum haben. Beispiele aus der Geschichte der Investitionsschiedsgerichtsbarkeit zeigen, dass die Rechtstandards des Investitionsschutzes durchaus unterschiedlich angewendet und ausgelegt werden. So urteilte ein Schiedsgericht im Fall Rockhopper vs. Italien kürzlich, dass die Nicht-Erteilung einer Genehmigung für ein geplantes Ölförderprojekt einer Enteignung des Investors gleichkäme. Das Schiedsgericht sprach Rockhopper 250 Millionen US-Dollar Entschädigung zu. Die rechtliche Grundlage war der Energiecharta Vertrag. Trotz der Interpretationserklaerung kann es nicht ausgeschlossen werden, dass auch das CETA-Schiedsgericht in Zukunft zu einem ähnlichen Urteil käme. Des Weiteren bedeutet die Verabschiedung einer verbindlichen Interpretationserklärung nicht zwangsläufig, dass sie von den Schiedsgerichten auch durchgängig angewendet wird. So wurde beim Nordamerikanischen Freihandelsabkommens ein ähnliches Auslegungsinstrument in mehreren Schiedsgerichtsverfahren angefochten.
Zudem ändert die Interpretationserklärung nichts an den strukturellen und grundlegenden Problemen des CETA Investitionsschutzes: Er erstreckt sich weiterhin auf alle – nicht nur auf nachhaltige – Investitionen, er enthält weiterhin nur Rechte, aber keine Pflichten für Konzerne, und schreibt auch nicht vor, dass bei Klagen zunächst der nationale Rechtsweg ausgeschöpft werden muss.
Die einzige Möglichkeit, das Risiko klimabezogener Klagen unter CETA vollständig auszuschließen, besteht daher darin, den Investitionsschutz aus dem Abkommen zu streichen. Dies könnte über eine Vertragsänderung, ein Umsetzungsabkommen oder ein Anwendungsprotokoll erreicht werden, ohne dass dadurch neue Verpflichtungen entstehen oder die anderen Teile des Abkommens beeinträchtigt würden. Kanada könnte für einen solchen Vorschlag offen sein, da das Land bereits fortschrittlichere Investitionsschutzstandards als CETA verfolgt.