Artikel- und Stellungnahmen,Handels- und Investitionspolitik

Stellungnahme: CETA-Ratifizierungsgesetz

Containerschiff auf offener See

Stellungnahme zum Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) für ein CETA-Ratifizierungsgesetz

Vorbemerkung:

Eine Verbändebeteiligung mit Rückmeldefrist von unter 23 Stunden ermöglicht keine umfassende und detaillierte Stellungnahme und ist absolut unzureichend, um ein ernsthaftes Beteiligungsverfahren durchzuführen. Vielmehr stellt sich die Frage, ob ein ernsthaftes Interesse an Rückmeldungen seitens des Ministeriums besteht.

 

PowerShift e.V. schlägt vor, das geplante Ratifizierungsgesetz nicht zu verabschieden und CETA nicht zu ratifizieren. Dies sind unsere wesentlichen Erwägungen:

  1. CETA wird bereits seit September 2017 zu großen Teilen vorläufig angewandt. Alle Regelungen zu Zollsenkungen und Marktzugangsregeln sind bereits in Kraft getreten, eine vollständige Ratifizierung ist somit unnötig um diese Ziele zu erreichen.
  2. Mit der vollständigen Ratifizierung treten hingegen die CETA-Regeln zum Investitionsschutz in Kraft. Ausländische Investoren erhalten damit Sonderklagerechte vor einem internationalen Schiedsgericht und könnten beispielsweise Deutschland auf hohe Entschädigungssummen verklagen, wenn konsequente Klimaschutzmaßnahmen beschlossen werden. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass bereits die Androhung von Klagen zur Abschwächung von geplanten Regulierungsvorhaben führen kann. CETA enthält zudem keine Verpflichtung, vor der Anrufung von Schiedsgerichten zunächst den nationalen Rechtsweg auszuschöpfen. Klageberechtigt wären nicht nur kanadische Konzerne, sondern beispielsweise auch US-amerikanische Konzerne mit relevanten Tochterunternehmen in Kanada. Derartige Sonderklagerechte für Konzerne sind, insbesondere in einem Abkommen mit einem entwickelten Rechtsstaat wie Kanada, nicht nur unnötig, sondern eine Gefahr für den Umwelt-, Klima- und Verbraucherschutz.
  3. Auch das Vorhaben der Bundesregierung, eine „bindende Auslegung“ des CETA-Textes zu erreichen und dadurch die „missbräuchliche Anwendung“ des Investitionsschutzes zu begrenzen, ändert nichts an der Gefährlichkeit des Instruments. Erstens bleibt völlig unklar, was genau die Bundesregierung unter „missbräuchlicher Anwendung“ versteht und wie diese im Detail von der eigentlich vorgesehenen Anwendung unterschieden werden kann; zweitens ist im höchsten Maße fragwürdig, ob eine solche Auslegung zustande kommt und rechtssicher wäre; drittens stellt der Gesetzesentwurf dieses Vorhaben lediglich als vage Absichtserklärung der Bundesregierung vor, keinesfalls als eine zwingende Vorbedingung für die Ratifizierung des Abkommens.
  4. Ebenso unverbindlich sind die Vorhaben der Bundesregierung in Bezug auf Klimaschutz und Nachhaltigkeit. Während der Gesetzentwurf als oberstes Ziel der CETA-Ratifizierung den quantitativen Ausbau der Handelsbeziehungen benennt, fehlt jegliche Zielbestimmung hinsichtlich eines nachhaltigen und klimaschutzkompatiblen Handels. Dabei enthält auch CETA selbst keinerlei konkrete und durchsetzbare Verpflichtungen zum Klimaschutz.
  5. Selbstverständlich gibt es Alternativen zur vollständigen Ratifizierung des CETA-Abkommens. Die Bundesregierung könnte die Ratifizierung ablehnen oder sie auf unbestimmte Zeit verschieben und die vorläufige Anwendung weiterlaufen lassen. Da neben Deutschland auch elf weitere EU-Mitgliedsstaaten CETA noch nicht ratifiziert haben, besteht ohnehin keine Notwendigkeit zur Eile. Die Bundesregierung könnte sich auch für Neuverhandlungen einsetzen, um, gerade mit einem Partner wie Kanada, wirklich neue und gute Maßstäbe für Handelsabkommen zu setzen, die konsequent an den Notwendigkeiten des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit ausgerichtet sind.

 

Kontakt für Rückfragen:

Anne Bundschuh, Referentin für Handels- und Investitionspolitik bei PowerShift e.V., Greifswalder Str. 4, 10405 Berlin, Deutschland, Telefon: 030 278 756 32, E-Mail: anne.bundschuh@power-shift.de

Autor*in