Zusammenfassung
Das Europaparlament (EP) sollte dem im Trilog mit der Kommission und dem Rat erzielten Kompromiss zur Umsetzung des EU-Zolldeals mit den USA aus mehreren Gründen die Zustimmung versagen:
- Das EP hat seine zentralen Forderungen nicht durchsetzen können: Befristung der EU-Zollverordnungen bis zum 31.3.2028 (d.h. vor Ende der Trump-Präsidentschaft); Absenkung des US-Zolls über 50 Prozent auf Stahl- und Aluminium-Derivate vor Inkrafttreten der Zollverordnungen; Ausweitung der Suspensions-Klausel auf Verstöße gegen Menschenrechte, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit sowie die Sicherheitsinteressen der EU.
- Die Inkraftsetzung der Zollverordnungen ist zum jetzigen Zeitpunkt kurzsichtig, da erst nach Abschluss der derzeit laufenden handelspolitischen Untersuchungen in den USA (sog. Section 301-Untersuchungen) größere Klarheit darüber entstehen könnte, welche Zölle die USA künftig erheben werden.
- Die laufenden US-Untersuchungen nach Section 301 bergen erhebliche Risiken für die EU-Industrie, und hier vor allem für deutsche und irische Unternehmen. Dies liegt u.a. daran, dass die USA die niedrige Kapazitätsauslastung der krisengeplagten EU-Industrie als Indiz für strukturelle Überkapazitäten interpretieren, die den Handel zulasten von US-Unternehmen verzerren würden.
- Der Zolldeal mit den USA stellt einen eklatanten Bruch mit der seit den 1990er Jahren geltenden Praxis der EU-Handelspolitik dar. Anders als die EU-Handelsverträge mit anderen Ländern fehlen beim Zolldeal nicht nur Menschenrechts- und Demokratieklauseln, sondern auch Umwelt- und Sozialklauseln. Dieser Doppelstandard der EU wiegt umso schwerer, da Trump Gewerkschaftsrechte und Klimaschutz mit Füßen tritt.
- Die fatalen Zugeständnisse beim Zolldeal sind ein schlechter Vorbote für das gesamte Rahmenabkommen, über das die EU derzeit mit den USA verhandelt. Mit dem nun erzielten Trilog-Kompromiss werden die USA geradezu ermuntert, der EU auch bei den übrigen Verpflichtungen weitere problematische Zugeständnisse abzupressen. Dies zeichnet sich bereits bei den vereinbarten Flüssiggas-Importen sowie beim europäischen Digitalrecht ab.
Trilog: Das Parlament hat verloren
In den frühen Morgenstunden des 20. Mai 2026 einigten sich Vertreter*innen der Europäischen Kommission, des Rats der EU und das Europaparlaments in den sogenannten Trilog-Verhandlungen auf einen Kompromiss zur Umsetzung des EU-Zolldeals mit den USA.[i] Der Zolldeal ist der erste Teil des umfassenderen Rahmenabkommens, über das die EU derzeit mit der Trump-Regierung verhandelt. In der überaus asymmetrischen Zollvereinbarung verpflichtet sich die EU, die Zölle auf Industriewaren aus den USA komplett zu streichen und Handelspräferenzen für zahlreiche Agrarprodukte zu gewähren. Die USA hingegen erheben auf die meisten Importe aus der EU einen Zollsatz von rund 15 Prozent, auf Stahl- und Aluminium sowie daraus hergestellte Produkte (sog. Derivate) sogar 50 Prozent.
Zur Umsetzung des Zolldeals legte die Kommission zwei Verordnungen vor, die das Europäische Parlament gemäß der eigenen Position um drei wesentliche Auflagen ergänzen wollte.[ii] Doch keine dieser Auflagen konnte das Parlament im Trilog durchsetzen.
Erstens: Das Parlament forderte eine Befristung der beiden Zollverordnungen (die sogenannte „sunset clause“). Diese sollten zum 31.3.2028 auslaufen – 9 Monate vor Ende der Trump-Präsidentschaft. Damit hätte die EU ein Druckmittel gegenüber dem erratischen US-Präsidenten behalten. Nach dem Trilog-Kompromiss aber sollen die Zollverordnungen bis Dezember 2029 gelten, d.h. noch ein Jahr nach Ende der Trump-Präsidentschaft. Vor Ablauf dieser Frist kann die Kommission einen Vorschlag zur Verlängerung der Verordnungen präsentieren. Aufgrund dieser über Trumps Amtszeit hinausgehenden Dauer schwächt der Trilog-Kompromiss in erheblichem Maße die EU-Position gegenüber Trump.
Zweitens: Ferner verlangte das Europaparlament, dass die USA vor dem Inkrafttreten der Zollverordnungen den 50 Prozent-Zoll auf EU-Waren, die Stahl- und Aluminium enthalten, auf 15 Prozent absenken (die sogenannte „sunrise clause“). Der 50-Prozent-Zoll betrifft viele Produkte der Metallindustrie sowie des Maschinenbaus. Diese EP-Forderung wurde komplett ausgehebelt, denn nun soll die US-seitige Zollsenkung keine Vorbedingung für die Inkraftsetzung der EU-Zollverordnungen mehr sein. Stattdessen soll die Kommission bis Ende des Jahres einen Bericht über die US-Zölle auf Stahl- und Aluminium-Derivate vorlegen und selbst darüber entscheiden, ob die den USA gewährten Zollpräferenzen gegebenenfalls wieder ausgesetzt werden sollen. Da die Kommission aber bisher schon weitreichende Zugeständnisse an die Trump-Regierung gemacht hat, gibt es wenig Anlass zur Hoffnung, dass sie die Präferenzen wieder aufhebt, sollten die USA weiter an dem 50-Prozent-Zoll festhalten. Das Parlament wiederum würde bei Annahme dieses faulen Kompromisses jeglichen Einfluss auf diese Entscheidung verlieren.
Drittens: Schließlich forderte das EP eine Ausweitung der Möglichkeiten für eine Aussetzung des Zolldeals (die sogenannte „suspension clause“), sollten die USA ihre Verpflichtungen nicht einhalten. Zu den möglichen Auslösern sollten nicht nur weitere US-Zollerhöhungen gehören, sondern auch schwere Menschenrechtsverletzungen, Verstöße gegen Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie Bedrohungen der Sicherheitsinteressen der EU, einschließlich ihrer territorialen Integrität. Hintergrund dieser Klausel waren u.a. die bis heute andauernden Drohungen Trumps, Grönland zu annektieren, sowie die zunehmenden Angriffe Trumps und seines Kabinetts auf die Rechtsstaatlichkeit in den USA. Doch die vom EP geforderte Menschenrechts-, Demokratie- und Sicherheitsklausel wurde in den Trilog-Verhandlungen komplett gestrichen.
Wichtig dabei: Klauseln zum Schutz von Menschenrechten, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sind seit den 1990er Jahren standardmäßig in allen Handelsabkommen der EU enthalten. Ausgerechnet gegenüber den USA bricht die EU also mit ihrer jahrzehntelangen Praxis, sanktionsbewehrte menschenrechtliche und demokratische Mindeststandards in ihren Handelsverträgen zu verankern. Der US-Regierung räumt sie damit eine privilegierte Stellung ein, die so kein anderer Handelspartner genießt – und das trotz der fortgesetzten Angriffe Trumps auf das Völkerrecht und die Rechtsstaatlickeit.
Auch bei den verbliebenen Auslösern für eine mögliche Aussetzung der Handelspräferenzen (etwa die Erhöhung der US-Zölle über die 15-Prozent-Schwelle oder Diskriminierungen europäischer Exporteure) gibt es im Trilog-Kompromiss keinerlei Automatismus. Die Entscheidung über eine Aussetzung der Handelspräferenzen verbleibt stets im Ermessen der Kommission. Der Kompromiss ermächtigt sie, die den US-Exporteuren gewährten Zollsenkungen nach einer vorhergehenden Untersuchung amerikanischer Verstöße vollständig oder teilweise auszusetzen. Dass sie diesen Schritt auch konsequent geht, muss nach i den bisherigen Erfahrungen jedoch bezweifelt werden.
Übereilte Umsetzung: Die Selbstentmachtung der EU
Präsident Trump drohte mit weiteren Zollerhöhungen, etwa auf EU-Autoexporte, sollte die EU den Zolldeal nicht bis zum 4. Juli 2026 umsetzen, dem 250. Jahrestag der Unabhängigkeitserklärung der USA. Das nahmen die Kommission und die konservative EVP-Fraktion (ihr gehören auch die EU-Abgeordneten von CDU und CSU an) zum Anlass, den Druck in den Trilog-Verhandlungen zu erhöhen, um die Einigung zu beschleunigen. Mit Erfolg: Den nun erzielten Kompromiss soll der EP-Handelsausschuss am 2. Juni absegnen, damit das Europaparlament im Rahmen seiner nächsten Plenarsitzung vom 15.-18. Juni über den Deal abstimmen kann. Damit könnte er rechtzeitig zu den US-amerikanischen Unabhängigkeitsfeiern in trockenen Tüchern sein, so die Hoffnung seiner Befürworter*innen.[iii]
Doch die Feierlichkeiten der USA sind natürlich nicht der entscheidende Grund für Trumps Frist. Vielmehr läuft am 24. Juli der globale Interim-Zoll über 10 Prozent aus, den Trump u.a. gegenüber der EU erhoben hatte, nachdem der Oberste Gerichtshof seine am 2. April 2025 mit großem Getöse dekretierten Zollerhöhungen als illegal erklärt hatte. Den Interim-Zoll will Trump durch neue Zölle auf einer anderen Rechtsgrundlage ersetzen, der sogenannten Section 301. Auf dieser Rechtsgrundlage hat der US-Handelsbeauftragte im März bereits zwei Untersuchungen gegen zahlreiche Staaten angestrengt, darunter auch die EU.[iv]
Vor diesem Hintergrund ist es derzeit völlig unklar, welche Güter und Branchen die USA künftig mit neuen Zöllen belegen und wie hoch diese ausfallen. Aus diesem Grund wäre es auch äußerst kurzsichtig seitens der EU, den Zolldeal umzusetzen, bevor überhaupt enschieden ist, welche Importzölle die USA nach dem Sommer erheben werden.
Unkalkulierbare Risiken: Section 301-Untersuchungen
Die Section 301-Untersuchungen bergen dabei erhebliche Risiken vor allem für die europäische Industrie, die derzeit stark unter Druck steht. In den beiden Untersuchungen wird geprüft, ob US-Handelspartner zum einen unzureichende Maßnahmen gegen den Import von Produkten aus Zwangsarbeit ergreifen und zum anderen durch strukturelle Überkapazitäten und dadurch induzierte Exporte die US-Wirtschaft beeinträchtigen. Die Untersuchung zu Zwangsarbeit betrifft 60 Staaten und Regionen, die zu Überkapazitäten 16. Von beiden ist auch die EU betroffen.
In der Begründung zur Untersuchung über Zwangsarbeit macht der US-Handelsbeauftragte geltend, dass durch fehlende Maßnahmen gegen den Import von billigen Produkten aus Zwangsarbeit die Exportmöglichkeiten US-amerikanischer Firmen beeinträchtigt werden. Zwar hätten einzelne Volkswirtschaften wie die EU diesbezügliche Maßnahmen angekündigt, diese würden bisher aber nicht umgesetzt.[v]
In der Tat erfolgt die Umsetzung der in der EU bereits beschlossenen Zwangsarbeitsverordnung erst im Dezember 2027.[vi] Mindestens bis zu diesem Zeitpunkt könnten die USA also Zölle auf EU-Waren erheben, sollte diese Section 301-Untersuchung zuungunsten der EU ausgehen. Die USA zielen dabei vor allem auf Exporte aus China ab, da zahlreiche Unternehmen – neben chinesischen auch europäische – beschuldigt werden, Waren aus chinesischer Zwangsarbeit zu beziehen und dadurch illegitime Wettbewerbsvorteile zu erzielen.
Laut investigativer Recherchen ist u.a. die muslimische Minderheit der Uiguren innerhalb und außerhalb der chinesischen Provinz Xinjiang von staatlich verordneter Zwangsarbeit betroffen. Produkte oder Rohwaren aus chinesischer Zwangsarbeit sollen sich etwa in den Lieferketten der Auto-, Textil- und Clean-Tech-Industrie nachweisen lassen.[vii]
Noch riskanter für die europäische Industrie ist jedoch die Section 301-Untersuchung zu strukturellen Überkapazitäten. In der Begründung zu dieser Untersuchung heißt es, dass sich strukturelle Überkapazitäten häufig in andauernden Handelsüberschüssen niederschlagen, die durch staatliche Maßnahmen wie Subventionen, die Beschränkung der Binnennachfrage und Niedriglohnpolitik gefördert werden. Strukturelle Überkapazitäten gebe es dabei nicht nur in China – das Land steht im Mittelpunkt diesbezüglicher Vorwürfe – sondern auch in der EU.[viii]
Als einzige Beispielländer der EU nennt der US-Handelsbeauftragte Deutschland und Irland – also jene beiden EU-Staaten, die die höchsten bilateralen Handelsüberschüssen gegenüber den USA aufweisen. Die deutschen Überschüsse gehen dabei vor allem auf das Konto der Exporte von Autos, Autoteilen, Maschinen, Elektronik, Chemie- und Pharmaprodukten. Als Indikator der Überkapazitäten verweist die Begründung dabei auf die niedrige Kapazitätsauslastung in diesen Sektoren, die etwa in der deutschen Chemieindustrie Anfang 2026 nur noch 72,7 Prozent betragen habe.
Auch Irlands Pharmaindustrie – auf diese entfällt der Großteil der irischen Überschüsse – weise eine ähnlich niedrige Kapazitätsauslastung auf. Ein wichtiger Hintergrund dabei: Viele der in Irland ansässigen Pharma- und Techunternehmen sind Niederlassungen US-amerikanischer Konzerne, die die irischen Niedrigsteuern ausnutzen. Zahlreiche dieser Tochterfirmen lassen dabei sowohl in Irland als auch über Kontraktfertigung in Drittstaaten wie China produzieren. Über die Steueroase Irland exportieren sie ihre Güter dann wieder auf den US-Markt oder andere Märkte etwa in der EU. Durch die irischen Tochterfirmen verringern die US-Konzerne ihre Steuerzahlungen – und schaden damit dem Fiskus in den USA, der EU und anderen Ländern.[ix]
Die Section 301-Untersuchungen zeigen mithin, wie gezielt die USA einzelne Branchen und Produkte vor allem der deutschen und irischen Industrie ins Visier nehmen. In Deutschland besteht dabei für einen großen Teil der exportabhängigen Industrie das Risiko, mit neuen US-Zöllen belastet zu werden, deren Höhe nicht abschätzbar ist. Die Untersuchungen treffen dabei auch wunde Punkte der überprüften Länder, etwa die Unterauslastung der Produktionskapazitäten durch schwache Binnennachfrage und Lohnmäßigung in Deutschland oder die Forcierung des internationalen Steuerwettbewerbs durch Irland.
Nicht zuletzt zeigen die Untersuchungen deutlich, wie kurzsichtig eine übereilte Umsetzung des Zolldeals in der EU wäre. Denn erst, wenn die USA die Section 301-Untersuchungen abgeschlossen und die neuen Zölle festgesetzt haben, gibt es überhaupt wieder eine Rechtsgrundlage, die wenigstens ein Mindestmaß an Stabilität und Vorhersehbarkeit in die bilateralen Handelsbeziehungen bringen könnte.
Rollback: Keinerlei Kopplung an Umwelt- und Sozialstandards
Die EU hat seit den 1990er Jahren Zollpräferenzen in ihren Handelsabkommen, nicht nur vom Schutz von Menschenrechten, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit abhängig gemacht, sondern auch von der Einhaltung internationaler Umwelt- und Sozialnormen. Diese sind in Nachhaltigkeitskapiteln definiert, die zwar nicht sanktionsbewehrt sind, aber bei Verstößen zu einem Beschwerdeverfahren führen können. Zu diesen Umweltnormen gehören etwa die internationalen Verträge zum Klima- oder Artenschutz, zu den Arbeitsnormen die Kernkonventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO). In jüngeren EU Handelsabkommen wurde zudem die Ratifizierung des Pariser Klimaschutzabkommens zu einem wesentlichen, und damit ebenfalls sanktionsbewehrten, Bestandteil erklärt (EU-Abkommen mit Großbritannien, Neuseeland, Mercosur, Indonesien und Mexiko).
Doch ausgerechnet das Abkommen mit dem wichtigsten EU-Handelspartner – die USA – ist an keinerlei Umwelt- und Arbeitsnormen gebunden, obgleich die EU darin sogar sofortige Zollfreiheit für sämtliche Industriegüter einräumt. Dies ist nicht nur ein eklatanter Doppelstandard der EU, sondern abermals ein Bruch mit ihrer bisherigen handelspolitischen Praxis.
Dieses Defizit wiegt umso schwerer, da Trump Klimaschutz und Gewerkschaftsrechte mit Füßen tritt. So veranlasste er den abermaligen US-Ausstieg aus dem Pariser Abkommen und schleifte eine ganze Reihe von Sozialstandards, darunter Regelungen zu Mindestlöhnen, Nichtdiskriminierung und Arbeitsschutz.[x] Das Defizit verdeutlicht zudem, wie unglaubwürdig die oft bemühte Rede von der wertebasierten Außenpolitik der EU ist. Gerade gegenüber Handelspartnern, bei denen Prinzipienfestigkeit gefragt wäre, versagen die EU-Institutionen kläglich, wie der rückschrittliche Trilog-Kompromiss bezeugt.
Weitreichende Konzessionen: Schlechte Vorboten für das Rahmenabkommen
Die erheblichen Konzessionen an die US-Seite, der Verzicht auf eigene Druckmittel und der komplette Bruch mit den bisherigen handelspolitischen Normen der EU, sind schlechte Vorboten für das gesamte Rahmenabkommen, über das die EU weiter mit den USA verhandelt. Denn nach einer parlamentarischen Zustimmung zum Zolldeal, dem ersten Teil des umfassenderen Rahmenabkommens, werden die USA geradezu ermuntert, der EU auch bei den übrigen Verpflichtungen weitere Zugeständnisse abzupressen.
So signalisiert die Kommission bereits erschreckendes Entgegenkommen, um die Verpflichtung zu erfüllen, fossile Energie (hauptsächlich gefracktes Flüssiggas) im Wert von 750 Millionen US-Dollar aus den USA einzuführen. Nach Medienberichten erwägt die Kommission, die Strafen für die Verletzung der EU-Methanverordnung auszusetzen.[xi] Gegen diese Verordnung haben die Füssiggas-Exporteure der USA gemeinsam mit der US-Regierung massiv mobilisiert. Denn sie befürchten, ihre Absatzmöglichkeiten in der EU könnten durch die Verordnung gefährdet werden.
Aufgrund der Konzessionsbereitschaft gerät auch das Digital- und Wettbewerbsrecht der EU immer weiter unter Druck. Im Rahmenabkommen hat sich die EU verpflichtet, “ungerechtfertigte Barrieren” für den digitalen Handel abzubauen, worunter die US-Regierung u.a. Digitalsteuern, den Digital Markets Act und den Digital Services Act versteht. Vor diesem Hintergrund ist die Gründung eines neuen bilateralen Gremiums alarmierend, das den USA Mitsprache bei der Umsetzung des EU-Digitalrechts und diesbezüglicher Kartellverfahren einräumen soll.[xii] Auch die aktuelle Deregulierungsagenda der Europäischen Kommission trägt an vielen Stellen die Handschrift amerikanischer Tech-Giganten und der US-Regierung.[xiii]
Presse & Hintergrund
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Foto: European Union, 2025: https://audiovisual.ec.europa.eu/en/media/photo/P-067620
[i] https://www.euractiv.com/news/meps-expected-to-back-us-trade-deal-despite-weaker-safeguards/
[ii] https://www.europarl.europa.eu/news/en/press-room/20260323IPR38830/eu-us-trade-deal-meps-set-conditions-for-lowering-tariffs-on-us-products
[iii] https://www.euractiv.com/news/meps-expected-to-back-us-trade-deal-despite-weaker-safeguards/
[iv] https://ustr.gov/issue-areas/enforcement/section-301-investigations
[v] https://www.govinfo.gov/content/pkg/FR-2026-03-17/pdf/2026-05151.pdf
[vi] https://www.csr-in-deutschland.de/EN/Legislation/EU-forced-labour-regulation/eu-forced-labour-regulation.html
[vii] https://refugees.org/made-in-china-forced-labor-and-the-uyghur-people/
[viii] https://ustr.gov/sites/default/files/files/Issue_Areas/Enforcement/Section%20301/Initiation%20Notice%202026-05214.pdf
[ix] https://www.ecb.europa.eu/pub/pdf/scpops/ecb.op350~76ae69c4ac.en.pdf
[x] https://power-shift.de/eu-usa-handelsvertrag/
[xi][xi] https://www.politico.eu/article/eu- methanverordnung-bruessel-erwaegt-strafen-bei-verstoessen-auszusetzen/
[xii] https://netzpolitik.org/2026/neues-gremium-geplant-eu-will-trump-bei-digitalgesetzen-entgegenkommen/
[xiii] https://corporateeurope.org/en/2026/01/article-article-how-big-tech-shaped-eus-roll-back-digital-rights







